Da der Beschuldigte dem Privatkläger noch am 15. Januar 2018 um 08:10 Uhr schrieb, ob dieser «Happy in Bucarest» sei, musste ihm entsprechend bewusst sein, dass der Privatkläger noch im Ausland weilte (pag. 346). Ist nun aber der Privatkläger (und damit das «Hauptangriffsziel» des angeblich geplanten Raubmords) nicht anwesend, so macht der Tatzeitpunkt am 15. Januar 2018 schlicht keinen Sinn. F.________ führte hinsichtlich des besagten Tages auch aus, dass sie glaube, ihr Sohn sei dazumal (beim Besuch des Beschuldigten) nicht zu Hause gewesen. Sie meine auch, dass der Besuch nicht am Morgen gewesen sei, wisse aber nicht mehr wann genau (pag. 177, Z. 223 ff.).