144, Z. 263 ff.) und dem Privatkläger auch nichts von diesem konkreten Datum gesagt hatte bzw. dieser ein solches zumindest nicht kannte (pag. 107, Z. 53 f.). Sodann wusste der Beschuldigte wiederum, dass der Privatkläger am 15. Januar 2018 nicht zu Hause war, zumal der Privatkläger dem Beschuldigten am 12. Januar 2018 mitteilte, dass er in Deutschland und Bukarest sei und erst am 16. Januar 2018 nach Hause komme (pag. 345 ff.). Da der Beschuldigte dem Privatkläger noch am 15. Januar 2018 um 08:10 Uhr schrieb, ob dieser «Happy in Bucarest» sei, musste ihm entsprechend bewusst sein, dass der Privatkläger noch im Ausland weilte (pag.