144, Z. 275 ff.). Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass es am 30. Dezember in der Regel noch nicht gross «knallt und lärmt», da Silvester eben erst tags darauf ist und der Beschuldigte im Übrigen auch wusste, dass der Privatkläger am 30. Dezember 2017 noch im Ausland war (Extraktionsbericht S. 3131 Ziff. 23071 und Ziff. 23074 f.; pag. 340). Sofern E.________ sodann den 15. Januar 2018 als angebliches Tatdatum nannte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er sich hierbei später wiederum unsicher war («am 15.01? Habe ich das gesagt? […]», pag. 144, Z. 263 ff.) und dem Privatkläger auch nichts von diesem konkreten Datum gesagt hatte bzw. dieser ein solches zumindest nicht kannte (pag.