__ entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können. Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach ein Mord- bzw. Raubmotiv gegenüber dem Privatkläger noch einigermassen nachvollziehbar scheint, während dem ein solches gegenüber den übrigen Familienmitgliedern nicht ansatzweise erkennbar ist. 11.6.6 Tatzeitpunkt Der Anklageschrift bzw. den Ausführungen von E.________ ist zu entnehmen, dass der Raumordplan am 15. Januar 2018 hätte umgesetzt werden sollen. Zunächst sei die Tat für Weihnachten /Silvester geplant gewesen, da es da sowieso knalle und