Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, steht «der Affe» im einschlägigen Milieu für Abstinenzerscheinungen. Dennoch kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach auch vor diesem Hintergrund die angebliche Gegenleistung von E.________ (Heroinquelle und Schlagstock) in keinem Verhältnis zu dem vielen Geld gestanden hätte, welches mit dem Raubmord angeblich hätte verdient werden sollen. Zwar deutet die Aussage von E.________, wonach man es halt nicht gemacht hätte, wenn niemand zu Hause gewesen wäre (pag. 143, Z. 248 f.) eher darauf hin, dass der Mord im Vordergrund gestanden sei.