Dass der Beschuldigte selber auch Heroin konsumiert haben könnte, erscheint in Anbetracht seines sonstigen Betäubungsmittelkonsums zumindest nicht ausgeschlossen. Ein durchgeführter Bluttest am 23. Januar 2018 führte jedoch keine entsprechenden Resultate zu Tage (pag. 358 ff.). An dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass Drogenkonsum zwischen dem Beschuldigten und E.________ offenbar ein Thema war, schrieb Letzterer dem Beschuldigten etwa: «D affä stigä langsam abär sicher … wenn du värsteish….» (pag. 311). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, steht «der Affe» im einschlägigen Milieu für Abstinenzerscheinungen.