143, Z. 236 ff.). Hierfür einen Raubmord zu begehen, erscheint auch der Kammer etwas gar dürftig und überdies in keinem Verhältnis, zumal sich der Beschuldigte hinsichtlich allfälliger Waffen in der Vergangenheit durchaus selber zu helfen wusste (vgl. die sichergestellten Waffen) und es ihm – so hielt er sich im einschlägig bekannten X.________ auf – wohl auch möglich gewesen wäre, selber eine Heroinquelle auszumachen. Dass der Beschuldigte selber auch Heroin konsumiert haben könnte, erscheint in Anbetracht seines sonstigen Betäubungsmittelkonsums zumindest nicht ausgeschlossen.