Während sich also hinsichtlich des Privatklägers sowohl für den Raubmord als auch für den fingierten Raub aufgrund der finanziell angespannten Situation des Beschuldigten und den Streitigkeiten noch ein Motiv annehmen lässt, so ist ein solches für den Mord an F.________ und G.________ nicht ersichtlich. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch die Aussage von E.________ an, wonach der Beschuldigte als Gegenleistung von ihm lediglich einen Schlagstock und eine Sugarquelle (Heroinquelle) gewollt habe (pag. 143, Z. 236 ff.).