35 167, Z. 376 f.). Auch die Kammer teilt nach dem Gesagten die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte wohl eher davon ausgegangen ist, dass im Tresor des Privatklägers Geld zu holen wäre. Während sich also hinsichtlich des Privatklägers sowohl für den Raubmord als auch für den fingierten Raub aufgrund der finanziell angespannten Situation des Beschuldigten und den Streitigkeiten noch ein Motiv annehmen lässt, so ist ein solches für den Mord an F.________ und G.________ nicht ersichtlich.