Dieser ist (zumindest bis am 21. Januar 2018) mehrheitlich freundschaftlich. 11.6.5 Motiv Vorweg ist festzuhalten, dass auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Begleitumstände der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht vollends geklärt werden konnten. In Anbetracht der vorliegenden Beweismittel steht fest, dass sich der Beschuldigte im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 in einer schwierigen finanziellen Situation befand. So wurden die Löhne der J.________ AG teilweise zu spät ausbezahlt (pag. 276) und der Beschuldigte musste sich Geld von seinen Eltern ausleihen (pag. 298, pag. 302).