Sodann hätte sich die Raubmordvariante gemäss Anklageschrift mit den beim Beschuldigten sichergestellten Waffen nicht durchführen lassen. 11.6.4 Gold Dem Privatkläger ist in den Monaten vor dem vorliegend angeklagten Sachverhalt angeblich Gold weggekommen. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass E.________ den Beschuldigten offenbar auf das fehlende Gold angesprochen habe und Letzterer dabei sofort gewusst habe, um welches Gold es gehe (pag. 143, Z. 207 ff.). Der entsprechende Hinweis brachte E.________ selbstständig an und es scheint so, als hätte er den Beschuldigten darauf angesprochen und nicht umgekehrt.