Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise, wonach der Beschuldigte E.________ gezielt ausgewählt hätte (so etwa eine Internetrecherche, welche beim Beschuldigten üblich zu sein scheint). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die beiden zufällig im X.________ kennengelernt haben. Insgesamt gibt das Vorhandensein der sichergestellten Waffen keinen Hinweis auf die eine oder andere hier diskutierte Variante. Die entsprechenden Internetrecherchen nach Waffen und einschlägigem Zubehör lassen sich alternativ auch mit einem generellen Interesse des Beschuldigten an Waffen und mit seiner Ausbildung als Q.