Sodann wusste E.________ auch nicht, was nach der Tat mit den Waffen und dem Werkzeug hätte passieren sollen (pag. 144, Z. 302), was ebenfalls gegen eine konkrete Mordplanung spricht. Hinzu kommt, dass auch der Kammer unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet E.________ als Komplize bzw. ausführende Hand hätte beiziehen sollen, zumal er selber Waffen besitzt bzw. mit solchen wohl auch umzugehen weiss. E.________ wäre bei der Ausführung der Tat nur ein zusätzliches Risiko gewesen, mit welchem er anschliessend auch noch die Beute hätte teilen müssen. Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise, wonach der Beschuldigte E.__