156, Z. 141). Gegen die Variante eines Raubmords spricht sodann – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – auch die Tatsache, dass E.________ offenbar nicht genau wusste, mit welcher Waffe er die Morde hätte ausführen sollen. Dies erstaunt, zumal für die Ausführung der Tat – gemäss E.________ – bereits ein konkretes Datum ausgewählt worden sei und dieses in nicht allzu weiter Ferne war. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach eine konkrete Waffe für die Tat ausgewählt worden wäre und E.________ hiermit noch geübt bzw. diese ausprobiert hätte.