Allerdings wurden beim Beschuldigten dennoch verschiedene Waffen (Pump-Action, Messer etc.), Munition für diverse Waffen sowie sonstige belastende Gegenstände (Winkelschleifer, Trennscheibe, Schutzweste etc.) sichergestellt. Es findet sich schlicht keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte nur einen Teil des kompromittierenden Materials hätte wegschaffen sollen. Obwohl der Beschuldigte (aufgrund der Kontaktaufnahme durch den Privatkläger) mit einer Hausdurchsuchung rechnen musste, schaffte er das ihn belastende Material folglich nicht weg. Er wies die Polizei darüber hinaus noch selbstständig auf die sich bei K._____