11.6.2) geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte die besagten Waffen noch rechtzeitig entsorgt hat. So war er zwar gewissermassen vorgewarnt, da der Privatkläger ihn am 21. bzw. 22 Januar 2018 (nachgewiesenermassen) wutentbrannt kontaktiert und mit den angeklagten Vorwürfen konfrontiert hat (pag. 315 ff.). Allerdings wurden beim Beschuldigten dennoch verschiedene Waffen (Pump-Action, Messer etc.), Munition für diverse Waffen sowie sonstige belastende Gegenstände (Winkelschleifer, Trennscheibe, Schutzweste etc.) sichergestellt.