Sodann wurde im Rahmen der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten keine für den Raubmord geeignete Handfeuerwaffe sichergestellt. Aufgefunden wurde lediglich eine Pump-Action der Marke Winchester. Der Beschuldigte suchte hingegen nach einem Schalldämpfer für eine Waffe des Kalibers 9mm, welche sich im fraglichen Zeitpunkt allerdings bei K.________ befand und nicht zurückverlangt bzw. abgeholt wurde. Die von E.________ genannten Waffen (Luger 9mm, 45er Magnum Revolver) konnten beim Beschuldigten sodann nicht sichergestellt werden. Wie hiervor bereits angetönt (Ziff. 11.6.2) geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte die besagten Waffen noch rechtzeitig entsorgt hat.