Die Polizei klärte – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – nicht ab, wann der Beschuldigte die sichergestellten Waffen gekauft hat. Zumindest hinsichtlich der bei K.________ sichergestellten Beretta 9mm des Beschuldigten ist die Polizei allerdings davon ausgegangen, dass der Beschuldigte diese wohl tatsächlich im Auto deponierte, als er in der Z.________ gewohnt hat (2012 bis 2015; pag. 33 f.). Die besagte Pistole wurde überdies erst nach Hinweis des Beschuldigten bei K.________ aufgefunden.