72, Z. 400 f.). Der Beschuldigte lieferte entsprechende (originelle) Erklärungen relativ prompt, auch wenn diese teilweise etwas weit hergeholt scheinen. Dass der Beschuldigte hierbei aber gelogen hätte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, selbst wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ansonsten durchwegs zweifelhaft scheint. 11.6.3 Tatwaffen Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, wäre das Zeigen der Waffen (welches unbestrittenermassen stattgefunden hat) für die Variante des fingierten Raubes nicht nötig gewesen. Es spricht eher für die Variante Raubmord.