Der vorliegenden Quittung ist jedoch kein solches zu entnehmen. Es wurde sodann im Rahmen der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten auch nicht aufgefunden. Der Beschuldigte gab hierzu an, er benötige dieses zum Desinfizieren der Wassertanks. Dies kann nach Ansicht der Kammer zumindest nicht durchwegs ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung für den Besitz der sichergestellten Gegenstände (Prepper-Phase, pag. 72, Z. 363 ff.; Motocross, pag. 72, Z. 372 ff, pag. 99 f., Z. 205 ff.; Geschenk der Frau, pag. 72, Z. 392 f., Angst vor Verbrennen, pag. 72, Z. 400 f.).