31 ohnehin unklar, wieso der Beschuldigte und E.________ überhaupt eine oder eben zwei Schutzwesten benötigt hätten, zumal nie die Rede davon war, dass die Familie C.________ bzw. einzelne Familienmitglieder allenfalls bewaffnet wären. Gewisse Fragezeichen hinterlassen auch die Aussagen von E.________ zum Javelwasser. So gab er hierzu an, dass F.________ den Beschuldigte gerochen hätte, dieser habe das Javelwasser daher im Auto gehabt, um Spuren zu verwischen (pag. 142, Z. 193 ff.).