Wie nachfolgend zu sehen sein wird (vgl. Ziff. 11.6.3 hiernach), geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte spezifische Gegenstände vor den Hausdurchsuchungen hat verschwinden lassen, obwohl er hierzu durchaus Gelegenheit gehabt hätte (wurde er vom Privatkläger vorweg kontaktiert und demnach gewissermassen vorgewarnt). Darüber hinaus ist