144, Z. 287 ff.). Auf Nachfrage nach der Art des Klebebands konnte E.________ zunächst keine Angaben mehr machen und gab u.a. zu Protokoll: «Am Anfang wusste ich gar nicht, dass er dieses noch gekauft hat» (pag. 144, Z. 293 f.). Dies lässt daran zweifeln, ob E.________ den Beschuldigten am 29. Dezember 2017 tatsächlich ins Bauhaus in Niederwangen begleitet hat oder ob er die dazumal gekauften Gegenstände eher bei anderer Gelegenheit zu Gesicht bekommen hat. Später will er das silbrige Klebeband allerdings wiederum gemeinsam mit dem Beschuldigten gekauft haben (pag. 145, Z. 326 ff.).