und andererseits zur Vortäuschung entsprechender Einbruchspuren. Es ist hinsichtlich der Gegenstände auch auf die von E.________ gemachten (widersprüchlichen) Aussagen hinzuweisen. So erwähnte er die besagten Hilfsmittel im Rahmen seiner ersten Einvernahme noch nicht, während dem der Privatkläger bereits davon sprach (pag. 136 ff.; pag. 107, Z. 57 f.). Sodann zählte E.________ auf Frage hin die Gegenstände auf, welche im Rahmen der Tatausführung hätten mitgenommen werden sollen. Es waren dies das Brecheisen, die Trennscheibe, das silbrige Klebeband, das Javelwasser, Masken, und ein paar Handschuhe (pag. 144, Z. 287 ff.).