Anwältin besprochen habe und es alle wie sie sehen würden, sie solle dies auf keinen Fall zulassen. Er (der Beschuldigte) solle es unterlassen, bei ihnen einzubrechen oder sie und G.________ zu überfallen (pag. 171). Dass der Beschuldigte besonders einschüchternd auf F.________ gewirkt hätte, ist zumindest dem sich in den Akten befindlichen Chataustausch vom 16. Januar 2018 (notabene nur einen Tag nach dem zweiten Besuch des Beschuldigten) nicht zu entnehmen. Wie hiervor bereits erwähnt, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob F.________ ihr Umfeld tatsächlich über die Idee des fingierten Raubes informiert hat.