Dies sind alles Indizien, welche mit der angeklagten Sachverhaltsversion vereinbar sind. Allerdings sind durchaus auch andere Erklärungsmöglichkeiten für diese Vorkommnisse, sprich andere Geschehensabläufe und Varianten denkbar. Die plausibelste ist die von F.________ vorgebrachte Variante des fingierten Raubes, welche nach Ansicht der Kammer mindestens genau so plausibel, wenn nicht gar plausibler als die angeklagte Sachverhaltsvariante erscheint. Wie hiervor bereits aufgezeigt, erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ hinsichtlich des ihr vorgeschlagenen fingierten Raubes als glaubhaft.