Kurz darauf zeigte der Beschuldigte E.________ seinen Keller und die darin aufbewahrten Waffen und Gegenstände (welche Letzterer teilweise auch korrekt benennen konnte) und es folgten die beiden Besuche am Domizil der Familie C.________, anlässlich welchen der Beschuldigte allerdings nur auf F.________ traf. Sodann zeigen die sich in den Akten befindlichen SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 auch auf, dass er sich an diesem Tag (angeblich sollte da der Plan in die Tat umgesetzt werden) mit E.________ verabredet hatte. Dies sind alles Indizien, welche mit der angeklagten Sachverhaltsversion vereinbar sind.