Über den Privatkläger hinaus lässt sich nur schwerlich ein Motiv konstruieren. So war der Beschuldigte auch mit F.________ freundschaftlich verbunden und auch ihren Sohn G.________ kannte der Beschuldigte – gemäss übereinstimmenden Aussagen – seit dessen Geburt. Auch in zeitlicher Hinsicht passt – wie die Vorinstanz dies richtigerweise festhält –