Der Beschuldigte hatte im Internet sodann nachgewiesenermassen mehrfach nach Waffen und einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer gesucht (pag. 248 ff.). Ein Schalldämpfer ist grundsätzlich nur dann nötig, wenn die damit bestückte Waffe auch tatsächlich zum Einsatz kommen soll. Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten (und später auch denjenigen des Privatklägers), so lässt sich – zumindest betreffend den Privatkläger – auch ein entsprechendes (wenn auch eher dürftiges) Motiv für einen allfälligen Raubmord ausmachen. So befand sich einerseits der Beschuldigte und andererseits die J._____