Aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel lässt sich – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die angeklagte Sachverhaltsversion des geplanten Raubmords zumindest nicht vollends ausschliessen. So wurden beim Beschuldigten verschiedene Gegenstände sichergestellt, welche durchaus für die Durchführung eines Raubmords geeignet sein könnten. Im Rahmen der bei ihm und K.___