Seine Aussagen waren oftmals gleichgültig, er berichtete nicht von konkreten Gesprächen und schilderte keine Emotionen. Zudem zeigte sein Verhalten (so etwa auch betreffend Erwartung eines Lohns bzw. einer Wiedergutmachung) auch auf, dass seine Aussagen sehr problematisch sind und grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann. 11.6 Gesamtwürdigung 11.6.1 Raubmord / fingierter Raub Aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel lässt sich – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die angeklagte Sachverhaltsversion des geplanten Raubmords zumindest nicht vollends ausschliessen.