Auch dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass E.________ für seine Aussagen zumindest eine Gegenleistung (in welcher Form auch immer) erwartete. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wollte E.________ erneut keine Aussagen mehr machen (pag. 742 ff.), verhielt sich teilweise arrogant und schnippisch («Macht mit dem was ihr wollt, gute Frau. Ist gut?», pag. 742, Z. 25; «Nein mit dem Töffli. Nein logisch mit dem Zug. Oder? Ja, ist gut?», pag. 742, Z. 43). Schliesslich merkte er aber noch