153, Z. 48). In Anbetracht der von ihm behaupteten Freundschaft zum Privatkläger ist dies nicht nachvollziehbar und spricht dafür, dass er weder mit dem Privatkläger befreundet war noch sich um diesen bzw. die Familie C.________ sorgte. E.________ lachte sodann an unpassenden Stellen, wirkte teilweise arrogant und zog die Fragen der Staatsanwältin ins Lächerliche (pag. 154, Z. 83 ff.; pag. 155, Z. 104). Am Schluss bemerkte er dann erneut, dass er der «angekackte» sei und ergänzte, dass er «am Schluss gar nichts bekomme» (pag. 158, Z. 212 f.). Auch dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass E.________ für seine Aussagen zumindest eine Gegenleistung (in welcher Form auch immer) erwartete.