Dieses Verhalten lässt sich etwa damit erklären, dass E.________ keine Widersprüche produzieren wollte bzw. keine näheren Auskünfte mehr geben konnte, da sich die Geschichte evtl. doch nicht so abgespielt hatte, wie von ihm zuvor behauptet. Dennoch verstrickte sich E.________ in weitere Widersprüche. So etwa, wenn er nunmehr behauptete, das Geld sei dabei im Vordergrund gestanden (pag. 154, Z. 55 f.) und es zwei Pump-Guns gegeben habe (anstelle der bisher behaupteten einen Pump-Gun; pag. 156, Z. 141). Er wiederholte erneut, dass er nicht habe wissen wollen, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger habe umbringen bzw. umbringen lassen wollen («Das geht mich nichts an», pag. 153, Z. 48).