144, Z. 300 ff.). Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, spricht es nicht gerade für eine nachvollziehbare Tatplanung, wenn mit keinem Wort darüber gesprochen sein solle, was nach der Tat geschehe. Nicht logisch ist denn auch die Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte gesagt habe, F.________ würde ihn (den Beschuldigten) riechen, weshalb mit dem Javelwasser Spuren verwischt werden sollten (pag. 142, Z. 198 ff.). Wenn tatsächlich die gesamte Familie C.________ hätte getötet werden sollen, dann hätte F.________ (da nunmehr ja nicht mehr lebendig) den Beschuldigten auch nicht mehr riechen können.