Hinzu kommt, dass E.________ auf den Vorhalt, dass die Tat am 15. Januar 2018 hätte stattfinden sollen, auch einmal antwortete: «Am 15.01? Habe ich das gesagt?» (pag. 144, Z. 63). Die Erinnerung an das besagte Datum scheint – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – doch nicht so klar zu sein. Dies scheint umso merkwürdiger, als E.________ nur noch den Whatsappverkehr mit dem Beschuldigten vom 15. Januar 2018 auf dem Handy gespeichert hatte, obwohl die beiden auch vorher in Kontakt standen (etwa pag. 306 ff.). E.________ war sodann nicht mit der Auswertung seines Handys bzw. Wiederherstellung gelöschter Nachrichten einverstanden. Sein