Dies kann in Anbetracht der vorliegenden SMS-Nachrichten und der Aktennotiz nur schwer geglaubt werden (pag. 133 f.; pag. 443). Hinzu kommt, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich ein angeblich langjähriger Freund auch nicht näher erkundigt, weshalb ein Dritter (hier der Beschuldigte) den guten Freund (angeblich der Privatkläger) umbringen wolle (pag. 142, Z. 172 ff.). Sodann will E.________ auch F.________ bereits seit mehr oder weniger 25 Jahren kennen (pag. 139, Z. 32), obwohl diese ausgesagt hat, sie kenne ihn nicht bzw. evtl. vom Sehen (pag. 188, Z. 64 ff.).