26 Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bestätigte E.________ erneut, dass es sich beim Privatkläger um einen Freund handle, er es ihm sonst nicht erzählt hätte (pag. 139, Z. 29). Auf Vorhalt, weshalb er, der sonst auf die Polizei nicht besonders gut zu sprechen sei, bereit gewesen sei, zur Polizei zu gehen, betonte E.________ erneut, der Privatkläger sei ein Freund und er mache das sehr gerne für ihn (pag. 147, Z 412 ff.). Dies kann in Anbetracht der vorliegenden SMS-Nachrichten und der Aktennotiz nur schwer geglaubt werden (pag.