136, Z. 33 ff.). Der Kammer ergibt sich nicht, weshalb E.________ den Privatkläger bzw. die Familie C.________ nicht schon früher aufgesucht hat, wenn er den Beschuldigten als so unberechenbar und gefährlich einschätzte. Dieser ging aber erst am 19. Januar 2018 zum Domizil der Familie C.________, wobei er anlässlich dieses Besuchs – bei welchem er nur F.________ antraf – auch nichts Explizites betreffend einen angeblich bevorstehenden Raubmord erwähnte, sondern auf einen Rückruf vom Privatkläger bestand und F.________ angeblich noch gesagt habe, sie solle dies doch bitte (wohl der fingierte Raub) nicht machen (pag. 163, Z. 168 f.).