25 Die im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei gemachten Aussagen von E.________ sind aus demselben Grund wie beim Privatkläger mit Vorsicht zu geniessen (vgl. Ziff. 11.4 hiervor). Die Kammer kann die Ansicht der Vorinstanz nicht teilen, wonach die Aussagen von E.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme knapp ausgefallen sind. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen fielen relativ umfangreich aus. Nach kurzer Zeit brach er – wie die Vorinstanz allerdings richtigerweise festgehalten hat – die Einvernahme ab, da er fand, er habe seine Pflicht getan (pag. 137, Z. 84).