Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck machen, er hinsichtlich gewisser Dinge jedoch nur vage antwortet und/oder partout keine Aussagen machen will. So konnten in etwa die genauen Umstände der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der J.________ AG sowie die Frage allfälliger Schulden des Beschuldigten und deren Herkunft nicht vollends geklärt werden.