745, Z. 14 ff.). Der Privatkläger erklärte – auf Frage der Vorsitzenden – sodann, dass man ihn und E.________ im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei getrennt habe. Ob sie am Schluss wieder gemeinsam im Zimmer gewesen seien, das könne er nicht mehr sagen (pag. 746, Z. 34 ff.). Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck machen, er hinsichtlich gewisser Dinge jedoch nur vage antwortet und/oder partout keine Aussagen machen will.