Die Befragung des Privatklägers im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestaltete sich sodann auch eher unauffällig. Der Privatkläger führte wiederum aus, er könne sich betreffend den Mordkomplott gegen ihn nur niedere Beweggründe des Beschuldigten vorstellen (pag. 746, Z. 3 ff.), Ausführungen zu konkreten Streitigkeiten machte er allerdings nicht, blieb relativ vage und gab an, dass es bei einer Freundschaft – wie in einer Beziehung – immer auf und ab gäbe (pag. 745, Z. 14 ff.).