130, Z. 241). Wiederum wird klar, dass er betreffend seine geschäftlichen Beziehungen nur ungern Angaben machte, man ihm die Informationen förmlich aus der Nase ziehen musste und er hierbei äusserst vage blieb bzw. er nicht mit offenen Karten zu spielen schien (pag. 130, Z. 216 ff., Z. 227 ff., Z. 241; pag. 131, Z. 244 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen (pag. 520, Z. 37). Er wiederholte, dass es zu Unstimmigkeiten mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der J.________ AG gekommen sei, er dies jedoch nicht als grossen Streit empfunden habe (pag.