Im selben Masse vage und lediglich bruchstückartig schilderte der Privatkläger sodann auch (erstmals) die Differenzen mit der J.________ AG, wie man ihn dort etwa «sehr unrühmlich» rausgeworfen habe (pag. 130, Z. 208 f.), man sich betreffend den Verkauf der 25 kg nicht einig gewesen sei (pag. 130, Z. 221) und es eine Diskrepanz wegen des Geldes gegeben habe (pag. 130, Z. 227 f.). Erst auf Nachfrage bestätigte er sodann auch, dass es zuvor Unstimmigkeiten wegen einer Co2-Extraktionsma- schine gegeben habe (pag. 130, Z. 241).