107, Z. 30 f.). Schliesslich fällt auf, dass der Privatkläger E.________ in etwas zu überschwänglicher Form lobte, wenn er diesen doch nicht persönlich gekannt bzw. so lange Zeit nicht gesehen haben will («Er hat ein sehr gutes Herz und Rückgrat. Er ist sich am rehabilitieren und das braucht Mut. Es braucht Courage diesen Auftrag abzulehnen und uns zu informieren. Dies war sehr selbstlos. […] Diese Substanz ist gut und macht E.________ aus»., pag. 115, Z. 214 ff.). Im Rahmen seiner dritten Einvernahme kam der Privatkläger von sich aus auf die SMS-Nachricht von E.________ vom 3. September 2019 zu sprechen und legte diese auch bereitwillig der Staatsanwältin vor (pag. 125, Z. 53 ff.).