für seine Aussagen Geld angeboten habe mit «lächerlich», anstatt dies bestimmt zu verneinen. Ob tatsächlich etwas in diese Richtung geschehen ist – wie dies gemäss den SMS- Nachrichten und den Äusserungen von E.________ gegenüber den Parteianwälten – den Anschein macht, lässt sich aber damit noch nicht feststellen. Im Zusammenhang mit E.________ ist sodann noch festzuhalten, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er ihn seit Ewigkeiten kenne, aber 20-25 Jahre nicht gesehen habe (pag. 114, Z. 203 ff.). Hieraus ergibt sich aber ein Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er ihn seit vielen Jahren vom Sehen her kenne (pag. 107, Z. 30 f.).