116, Z. 299). In den Aussagen des Privatklägers lässt sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür finden, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger (und seine gesamte Familie) hätte umbringen wollen. Ein Motiv wäre etwa dann plausibler, wenn man auf die – vom Beschuldigten geschilderten und den objektiven Beweismitteln zu entnehmenden Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der J.________ AG – abstellen würde. Schliesslich antwortete der Privatkläger auf Vorhalt, dass er E.________ für seine Aussagen Geld angeboten habe mit «lächerlich», anstatt dies bestimmt zu verneinen.