Dies erweckt den Eindruck, als wolle er über seine geschäftlichen Tätigkeiten und finanziellen Verhältnisse nur ungern sprechen. Sodann konnte er sich wiederum nur schwer erklären, weshalb es die Wende in der Freundschaft mit dem Beschuldigten gegeben habe und mutmasste Neid und Missgunst (pag. 112, Z. 93 ff.). Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger einerseits aussagte, der Beschuldigte sei als langjähriger Freund vertrauenswürdig gewesen (pag. 112, Z. 105 f.), ihm aber eine solche Tat gleichzeitig dennoch zutraute (pag. 116, Z. 299).