Von Schulden wegen einer Co2-Extraktionsmaschine war allerdings nicht die Rede. Der Privatkläger distanzierte sich relativ auffällig von der J.________ AG und bestritt allfällige Probleme in diesem Zusammenhang, obwohl es solche – gemäss dem vorliegenden E-Mail- verkehr – gegeben haben muss (pag. 275 ff.). Von Meinungsverschiedenheiten höre er das erste Mal, so der Privatkläger (pag. 114, Z. 160 ff.). Dass er sich mit den Aktionären der J.________ AG verkracht habe, das sei die «Absolute Unwahrheit» (pag. 113, Z. 146).